Wie die Regierung gegen digitale Gewalt vorgehen will
ZDF
Justizministerin Hubig will gegen sexualisierte Gewalt im Digitalen vorgehen. Was in ihrem Gesetzentwurf steht und was andere Länder tun.
Bundesjustizministerin Hubig will den Gefahren sexualisierter Gewalt durch Bilder begegnen. Was steht in ihrem Gesetzesentwurf und wie gehen andere Länder mit der Problematik um? Die Debatte um sexualisierte Gewalt im digitalen Raum hält an - und wurde nun auch in einer Aktuellen Stunde im Bundestag geführt. Derweil macht ein Gesetzesentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) die Runde. Er soll insbesondere die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen im Strafrecht neu regeln und Schutzlücken schließen. Es geht um voyeuristische Aufnahmen in der Sauna oder beim Joggen im Park und um Deepfakes. Was konkret steht in den Plänen? Hubig beabsichtigt nach dem Gesetzesentwurf, der ZDFheute in Teilen vorliegt, unter anderem eine Neufassung des §184k StGB. Dieser stellt bislang lediglich die Herstellung und Verbreitung unbefugter Aufnahmen intimer Körperbereiche wie der Genitalien und des Gesäßes unter Strafe, sofern diese "gegen Anblick geschützt" sind. Ohne diesen Schutz, etwa in der Sauna, sind Fotos bislang hingegen nicht strafbar. Das soll sich ändern: Der Gesetzesentwurf sieht eine Strafbarkeit nun bereits dann vor, wenn die Aufnahme ohne den Willen der betroffenen Person angefertigt wurde. Darauf, ob die Person in der konkreten Situation ihre Intimbereiche vor Blicken besonders schützte, soll es also nicht mehr ankommen. Darüber hinaus soll in Zukunft auch das Herstellen solcher Aufnahmen strafbar sein, die bekleidete Intimzonen abbilden, wenn dies in "sexuell bestimmter Weise" geschieht. Damit reagiert das Justizministerium auf die bisherige Straffreiheit voyeuristischer Aufnahmen im öffentlichen Raum. Für Empörung hatte diesbezüglich der Fall Yanni Gentsch geführt. Die junge Frau bemerkte, dass sie während des Joggens von einem Radfahrer gefilmt wurde, wollte diesen anzeigen - musste dann aber feststellen, dass das Strafgesetzbuch solche Fälle bisher nicht erfasst.













