
Lidl führte Kunden mit "Größter Preissenkung aller Zeiten" in die Irre
n-tv
Mit einem vollmundigen Preissenkungs-Versprechen erregt Lidl im vergangenen Jahr einiges an Aufmerksamkeit. Für Verbraucher bleibt die ganze Aktion allerdings ziemlich undurchsichtig. Die Verbraucherschutzzentrale aus Hamburg klagt - und hat damit Erfolg.
Mit einem vollmundigen Preissenkungs-Versprechen erregt Lidl im vergangenen Jahr einiges an Aufmerksamkeit. Für Verbraucher bleibt die ganze Aktion allerdings ziemlich undurchsichtig. Die Verbraucherschutzzentrale aus Hamburg klagt - und hat damit Erfolg.
Der Discounter Lidl hat in einem Rechtsstreit um eine umstrittene Werbekampagne vor dem Landgericht Heilbronn eine Niederlage erlitten. Eine Kammer für Handelssachen (Az. 21 O 77/25 KfH) gab einer entsprechenden Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt. Im Mittelpunkt stand eine Kampagne des Lebensmittelhändlers, die im Mai 2025 Aufsehen erregte. Lidl hatte damals mit der "größten Preissenkung aller Zeiten" geworben. 500 Produkte sollten dauerhaft günstiger werden, hieß es.
Lidl hatte bereits im vergangenen Jahr die Vorwürfe zurückgewiesen. "Aus Wettbewerbsgründen möchten wir keine detaillierte Liste der Artikel veröffentlichen", sagte ein Sprecher damals. Die Zahl 500 beziehe sich auf die in Deutschland reduzierten Einzelartikel. Die Aktion umfasse sowohl bundesweite als auch regionale Preisanpassungen. Verbraucherschützer kritisierten, dass diese Angaben nur in einer Fußnote zu finden waren. Außerdem seien weniger Artikel reduziert worden als angekündigt. Lidl zählt in Deutschland nach Angaben des Gerichts 3.500 Filialen.
Moniert wurde von den Verbraucherschützern, dass für Kunden nicht erkennbar war, welche und wie viele Produkte reduziert wurden. Die Anzahl sei faktisch nicht nachvollziehbar gewesen, weil Lidl keine überprüfbare Liste veröffentlicht habe. Außerdem war unklar, in welchen Filialen des Discounters die beworbenen Artikel erhältlich waren. Die Verbraucherschützer hatten den Discounter deshalb verklagt.
Der Richter sagte, die Werbung sei irreführend. Der Verbraucher meine, in seinem Einzugsgebiet seien die Produkte billiger. Er denke regional auf seinen Markt bezogen. Eine ausführliche Urteilsbegründung erfolgte nicht. Der Richter verwies auf die schriftliche Begründung. Sie wird in ein paar Wochen erwartet.

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