
Gericht: Kein Zwang für Unis zur Bundeswehr-Kooperation
n-tv
Schon bei der Präsentation des bayerischen Bundeswehrgesetzes hagelte es Kritik – beschlossen wurde es dennoch. Nun hat der Verfassungsgerichtshof einen Teil gekippt. Andere Regelungen können bleiben.
Schon bei der Präsentation des bayerischen Bundeswehrgesetzes hagelte es Kritik – beschlossen wurde es dennoch. Nun hat der Verfassungsgerichtshof einen Teil gekippt. Andere Regelungen können bleiben.
München (dpa/lby) - Die Staatsregierung darf Hochschulen nicht zu einer Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichten. Andererseits dürfen Forscher von ihren Hochschulen nicht von einer Kooperation abgehalten werden. Das ist Kern einer Entscheidung, mit der der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen Passus im von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) persönlich vorangetriebenen Bundeswehrgesetz kippte – weite Teile aber auch bestätigte. Kläger und Staatsregierung gaben sich zufrieden.
Die Regelung zur Kooperationspflicht verstoße gegen das in der Bayerischen Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip sowie die Wissenschaftsfreiheit "und ist nichtig", heißt es in der Entscheidung mit Datum vom 3. März. Es handle sich um einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, urteilten die Richter. Denn, so wird in der Entscheidung ausführlich dargelegt: Für Bundeswehr und Landesverteidigung ist nun einmal der Bund allen zuständig. Zudem werde "spürbar" in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen eingegriffen.
Alle anderen Einwände gegen das Gesetz, die ein Bündnis von mehr als 200 Klägerinnen und Klägern in einer Popularklage vor dem höchsten bayerischen Gericht vorgetragen hatte, ließen die Richter dagegen nicht gelten. Es bleibt also etwa dabei, dass Schulen im Rahmen der politischen Bildung enger mit Jugendoffizieren der Bundeswehr zusammenarbeiten sollen (Az. Vf. 3-VII-25).
Über welche gerichtliche Bestätigung sich die Staatsregierung besonders freut: Forschungsergebnisse dürfen sehr wohl auch für militärische Zwecke genutzt werden. Es ist demnach in Ordnung, den Hochschulen eine Beschränkung der Forschung auf zivile Nutzungen (Zivilklausel) zu untersagen.

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