
Verjährung des Urlaubsanspruchs: EuGH stärkt Arbeitnehmer
Frankfurter Rundschau
Wann verfällt Ihr Urlaubsanspruch? Das ist für viele Arbeitnehmer eine wichtige Frage – der EuGH hat jetzt im Sinne der Arbeitnehmer entschieden.
Urlaub zur Erholung, das steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu. Doch manchmal kann der Urlaub aus Unternehmenssicht nicht genommen werden oder es liegt eine Krankheitsphase der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor – dann staut sich Urlaub an. Der kann dann unter Umständen verjähren. Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil jetzt die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestärkt.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland Ihren Urlaub nehmen können. Zum Beispiel steht darin, unter welchen Umständen man den Urlaub mit in das nächste Kalenderjahr nehmen kann:
Falls der Urlaub dann nicht genommen wird, verfällt dieser. In einem älteren Urteil (November 2018) hatte der EuGH entschieden, dass die Arbeitgeber die Beschäftigten über einen drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen informieren müssen, wie die Tagesschau berichtet. In dem aktuellen Urteil wird dies bestätigt und weiter gefasst. Ausschlaggebend für eine mögliche Verjährung sei demnach, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht nachgekommen sei und darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub bald verfalle. In zwei Beispielfällen haben die Unternehmen dies nicht ausreichend getan. Also entschied der EuGH, dass der Resturlaub eines Urlaubsjahres bei Krankheit oder Erwerbsminderung des Beschäftigten nicht verfalle.
In den beiden Fällen, die vor dem EuGH verhandelt wurden, ging es um einen schwerbehinderten Mitarbeiter und um eine Mitarbeiterin, die aufgrund einer langen Krankheit noch 14 Urlaubstage übrig hatte. Der schwerbehinderte Mitarbeiter konnte wegen einer vollen Erwerbsminderung seinen kompletten Urlaubsanspruch nicht nehmen. Die jeweiligen Arbeitgeber waren der Meinung, dass der Urlaubsanspruch verfallen sei. Denn, wenn ein Beschäftigter aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen könne, würde dieser Anspruch nach 15 Monaten ersatzlos entfallen. Das ist derzeit der Stand des deutschen Gesetzes. Die Kläger entgegneten, dass die Arbeitgeber sie darauf hätten hinweisen müssen, dass der Urlaub verfalle. Dies sei nicht geschehen, also bestünde der Anspruch noch. Dem gab der EuGH im Grunde recht.
Allerdings gibt es auch mit diesem Urteil noch Lücken in Sachen Verjährung des Urlaubsanspruchs. Wann und wie oft Arbeitgeber auf einen drohenden Wegfall von Urlaubstagen hinweisen müssen, wurde nicht besprochen. Das Urteil umfasst lediglich den Urlaubsanspruch in dem Jahr, in dem die Beschäftigten auch gearbeitet haben. Über die beiden vorliegenden Fälle entscheidet das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember.













