Für wen die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt
Frankfurter Rundschau
Der Gesetzgeber hat für bestimmte Einrichtungen in der Gesundheits- und Pflegebranche eine Impfpflicht beschlossen. Was bedeutet das für die Beschäftigten dort? Und wann können Konsequenzen drohen?
Berlin/Offenburg - Für den Pflege- und Gesundheitsbereich kommt mit dem neuen Jahr die Impfpflicht. Mit dem Stichtag 15. März müssen Beschäftigte zum Beispiel in Krankenhäusern nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus geimpft, von einer Impfung ärztlich befreit oder genesen sind.
Ohne den Nachweis dürfen sie in bestimmten Einrichtungen nicht mehr arbeiten.
Doch was bedeuten die Regeln für die Beschäftigten konkret? Und wie muss der Nachweis genau erfolgen? Antworten auf wichtige Fragen.
Bundestag und Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 die einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Genau genommen, geht es um eine „Nachweispflicht“. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen demnach bis zum 15. März einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, oder sie brauchen einen Nachweis, dass sie ärztlich von der Impfpflicht gegen das Coronavirus befreit sind.
Welchen Status ein Impfnachweis genau belegen muss, wird in der aktuellen Fassung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2, Nummer 3) geregelt und vom Paul-Ehrlich-Institut festgelegt.