
Heizöl-Hammer! Darum streichen Händler jetzt Ihre Fixpreis-Verträge
RTL
Wer noch vor Anstieg der Ölpreise einen Liefervertrag mit einem Händler geschlossen hat, wähnt sich mit seinen Vorräten in Sicherheit. Doch manche Händler stornieren die Aufträge einfach. Geht das?
Wer noch vor Anstieg der Ölpreise einen Liefervertrag mit einem Händler geschlossen hat, wähnt sich mit seinen Vorräten in Sicherheit. Doch manche Händler stornieren die Aufträge einfach. Geht das? Der Iran-Krieg hat Öl innerhalb kurzer Zeit stark verteuert. Wohl dem, der sein Heizöl bereits vor der Eskalation im Nahen Osten zum günstigen Festpreis bestellt hat. Die Verbraucherzentrale Hessen stellt nun aber fest, dass selbst solche Lieferverträge mitunter einseitig vonseiten der Händler storniert werden, sofern das Öl noch nicht geliefert wurde. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich? Begründet der Händler die Stornierung der Heizöllieferung mit der aktuellen Preisexplosion und dem damit verbundenen Wegfall der Geschäftsgrundlage, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher jedenfalls genau hinschauen. „Grundsätzlich trägt der Verkäufer das Risiko von Kostensteigerungen, insbesondere wenn ein Festpreis vereinbart wurde“, sagt Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Das gelte auch für Heizöl, weil der Verkäufer das Beschaffungs- und Kalkulationsrisiko trägt. Die Möglichkeit zur einseitigen Stornierung des Vertrags sei daher nur zulässig, wenn tatsächlich eine grundlegende, unvorhersehbare Störung vorliege, die das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht. „In der Praxis wird dies bei Preiserhöhungen für Heizöl regelmäßig zu verneinen sein“, sagt Lassek. Wem ein solches Szenario widerfährt, sollte darum in der Praxis darauf bestehen, dass der Händler den Vertrag erfüllt - also die bestellte Menge Heizöl zum vereinbarten Preis und Liefertermin zur Verfügung stellt. Weigert sich der Händler trotz erneuter Fristsetzung, bleibt Betroffenen Lassek zufolge nichts anderes übrig, als Heizöl an anderer Stelle zu einem höheren Preis zu kaufen. In einem solchen Fall können Verbraucherinnen und Verbraucher vom Händler etwaige Mehrkosten durch die neue Bestellung unter Umständen als Schadenersatz einfordern.

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