
OVG: Bund muss sich nicht an Wikingeck-Sanierung beteiligen
n-tv
Die giftigen Altlasten am Wikingeck sind beseitigt, doch wer übernimmt die Sanierungskosten? Darüber streiten Bund und der Kreis Schleswig-Flensburg seit Jahren auch vor Gericht. Nun urteilte das OVG.
Die giftigen Altlasten am Wikingeck sind beseitigt, doch wer übernimmt die Sanierungskosten? Darüber streiten Bund und der Kreis Schleswig-Flensburg seit Jahren auch vor Gericht. Nun urteilte das OVG.
Schleswig (dpa/lno) - Der Bund muss sich nicht an der Finanzierung der Altlastensanierung des Wikingecks in Schleswig an der Schlei beteiligen. Er müsse keine Kosten erstatten, urteilte der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute Abend nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung (Az. 5 LB 7/25). Geklagt hatte der Kreis Schleswig-Flensburg. Er wollte erreichen, dass der Bund an den Kosten der bereits erfolgten Sanierung beteiligt wird.
Von dem Grundstück eines ehemaligen Gaswerks und einer Teer- und Dachpappenfabrik gelangten jahrzehntelang giftige Stoffe durch den kontaminierten Boden in die Schlei. Es galt als eine der größten bekannten Altlastenareale in Schleswig-Holstein. Der Kreis Schleswig-Flensburg war für die Kosten der Sanierung in Höhe von rund 20 Millionen Euro in Vorleistung getreten und wollte sich einen Teil des Geldes vom Bund als Eigentümer von betroffenen Flächen zurückholen. Die Sanierung wurde kürzlich im Zeit- und Kostenplan abgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass der Bund die Sanierungskosten zu 64,25 Prozent tragen müsse, da die Flächen zu diesem Anteil in seinem Eigentum stünden (Az. 6 A 61/23). Gegen dieses Urteil hatte der Bund Berufung eingelegt, die heute verhandelt wurde. Die Eigentumsverhältnisse sind zwischen den Beteiligten umstritten. Letztlich waren sie für das Oberverwaltungsgericht jedoch heute nicht entscheidend.
Nach der mündlichen Urteilsbegründung gab es für die Erstattungsforderung des Kreises Schleswig-Flensburg gegen den Bund nach Auffassung der Richter nämlich bereits keine ausreichende Rechtsgrundlage. Schon aus diesem Grund hatte die Berufung Erfolg, wie das Gericht mitteilte.













