Urteil zu Prämiensparverträgen: Sparkasse hatte Unrecht
Frankfurter Rundschau
Ein Urteil des BGH könnte für deutsche Kreditinstitute teuer werden. Die Richter erklärten eine wichtige Klausel in Prämiensparverträgen für unwirksam.
Karslruhe - Wer langfristige Prämiensparverträge mit variablem Zinssatz abgeschlossen hat, kann auf Nachzahlungen hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Musterfeststellungsklage Kriterien für Zinssenkungen festgelegt, die sich in vielen Fällen zugunsten der Sparer:innen auswirken werden. Das Urteil hat die Verbraucherzentrale Sachsen erstritten, die von hohen Nachzahlungen für Prämiensparer:innen ausgeht.
Im Ausgangsverfahren ging es um einen Prämiensparvertrag von 1994 bei der Sparkasse Leipzig mit flexiblem Zinssatz. Eingetragen war aber nur der aktuelle Zinssatz und eine Klausel besagte, dass die Bank die jeweils geltenden Zinsen in ihrem Räumen aushänge. Die Zinsen wurden dann jährlich gutgeschrieben, außerdem gab es eine gestaffelte Prämie auf die Sparleistung des jeweiligen Jahres. Verfügen konnten die Sparer:innen über das Guthaben bei Vertragsende beziehungsweise Kündigung.
In der Niedrigzinsphase gab es dann deutliche Senkungen. Der Verbraucherverband klagte, weil er diese für weit überzogen hielt und reichte Musterfeststellungsklage ein. Das bedeutet, dass zunächst die Grundsatzfrage entschieden wird und danach Betroffene den individuellen Betrag einfordern müssen, den sie ausgezahlt haben wollen.