
Heilpraktiker scheitern mit Verfassungsbeschwerde
n-tv
Blut dürfen grundsätzlich nur Ärzte entnehmen oder anderes qualifiziertes Personal mit medizinischer Verantwortung. Laut dem Transfusionsgesetz gibt es jedoch Ausnahmen. Mehrere Heilpraktiker wollen nun die Erlaubnis zur Anwendung von Eigenbluttherapien erstreiten. Doch es bleibt bei dem Verbot.
Zwei Heilpraktikerinnen und ein Heilpraktiker sind mit dem Versuch gescheitert, sich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Recht zur Anwendung von Eigenbluttherapien zu erstreiten. Das hatte unter anderem das Bundesverwaltungsgericht zuvor untersagt: Heilpraktiker dürften für diese Behandlungen kein Blut abnehmen.
Die Karlsruher Richter wiesen Verfassungsbeschwerden gegen dieses Verbot nun als unzureichend ab, wie sie mitteilten: Die Heilpraktiker hätten nicht ausreichend dargelegt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet haben. Nur wenn die Behandlungsmethoden detailliert beschrieben worden wären, hätte das Gericht entscheiden können, ob Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt wurden.
Laut Transfusionsgesetz dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur durch Ärzte oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. Paragraf 28 des Gesetzes regelt aber einige Ausnahmen. Als Beispiel sind dort homöopathische Eigenblutprodukte aufgeführt, wenn dazu nur eine kleine Menge Blut gebraucht wird. Dies falle nicht unter das Transfusionsgesetz und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt. Auf diese Ausnahmen hatten sich die Heilpraktiker berufen.
