
Gerichtsbeschluss: Kein Gesichtsschleier im Schulunterricht
n-tv
Ist ein Gesichtsschleier Ausdruck von Glaubensfreiheit oder torpediert er schulische Erziehungsziele? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dazu einen Beschluss gefällt.
Düsseldorf (dpa/lnw) - Ein Düsseldorfer Berufskolleg durfte einer Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Gesichtsschleier untersagen. Das hat das Verwaltungsgericht der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt entschieden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer 17-jährigen Schülerin und ihrer Eltern wurde damit abgelehnt.
Die Schülerin sei nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem sogenannten Niqab zu verhüllen, führte die Kammer zur Begründung aus. "Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann."
Zu den von der Schule zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungszielen gehöre unter anderem offene Kommunikation. Dieser schulische Auftrag beinhalte mehr als die bloße Wissensvermittlung. "Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle - verbale und nonverbale - Kommunikation jederzeit möglich ist", befand das Gericht.
