Pflegegrad 1: Welche Kriterien gelten und wie viel Geld gibt es?
Frankfurter Rundschau
Versicherte mit Pflegegrad 1 haben ein Recht auf staatlich finanzierte Leistungen. Allerdings sind einige bürokratische Hürden zu überwinden.
rankfurt am Main ‒ Pflegegrad 1 betrifft Menschen mit geringer Beeinträchtigung. So wird es in nüchternem Amtsdeutsch auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) beschrieben. Und weiter heißt es: „Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 konzentrieren sich darauf, die Selbstständigkeit der Betroffenen durch frühzeitige Hilfestellungen möglichst lange zu erhalten und ihnen den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.“ Doch wie gelangen Betroffene an diese „Hilfestellungen“?
Wer Pflegegeld beantragen will, muss bestimmte Kriterien erfüllen. Und zunächst einen Antrag stellen. Dieser wird bei der Pflegekasse gestellt. Ein formloser Brief genügt, erklärt die Verbraucherzentrale. Einen kostenlosen Musterbrief gibt es auf der Internetseite der Verbraucherschützer. Ob ein Pflegegrad (insgesamt gibt es fünf) vorliegt und wenn ja welcher, entscheiden der Medizinische Dienst oder ein unabhängiger Gutachter bzw. eine unabhängige Gutachterin. Eine entsprechende Person wird von der Pflegekasse beauftragt. Wird bei dem Antragsteller oder der Antragstellerin der Pflegegrad 1 festgestellt, stehen der Person Geldbeträge, Zuschüsse und Entlastungshilfen zu.
Mit Pflegegrad 1 ist eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit gemeint. Um diesen Grad zu erreichen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Der Medizinische Dienst prüft dazu die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die psychische Verfassung von Betroffenen sowie deren Möglichkeiten bei der Selbstversorgung. Zudem folgt eine Begutachtung, welche Hilfen beim Umgang mit Krankheit, Therapien und Behandlungen benötigt werden.
Darüber hinaus wird geprüft, wie selbstständig die Person noch den eigenen Tagesablauf planen, sich selbst beschäftigen oder Kontakte pflegen kann. Danach ermittelt der Medizinische Dienst eine Gesamtpunktzahl und weist einen Pflegegrad zu. Laut dem Online-Portal pflege.de müssen die Gutachter:innen zwischen 12,5 und 27 Punkte ermitteln, damit die Antrag stellende Person einen Anspruch auf Pflegegrad 1 erhält.
Versicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse zu Pflegehilfsmittel sowie den Hausnotruf und Mittel zur Wohnraumanpassung.