Neue Corona-Regeln in Hessen: Wo eine FFP2-Maskenpflicht gelten soll
Frankfurter Rundschau
Ministerpräsident Volker Bouffier will die FFP2-Maskenpflicht in Hessen anpassen. An vielen Stellen gilt sie bereits. Ein Überblick.
Wiesbaden – Die Mund-Nasen-Bedeckung, oder einfacher: die Maske, ist seit zwei Jahren unser ständiger Begleiter. Im Kampf gegen Corona gehört sie zu den wichtigsten Waffen – deshalb gibt es an den meisten öffentlichen Orten inzwischen eine Maskenpflicht. Eine einfache Stoffmaske zu tragen, wie in den Anfangsmonaten der Pandemie üblich, reicht jedoch längst nicht mehr aus. Das Land Hessen schreibt überall, wo eine Maskenpflicht gilt, eine „OP-Maske oder eine Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske)“ vor.
Die strengere Version dieser Regelung ist die sogenannte FFP2-Maskenpflicht. Vereinfacht besagt diese: Nicht nur Stoffmasken, sondern auch OP-Masken sind als Schutz ungenügend, es braucht die FFP2-Qualität. Angesichts der stark steigenden Corona-Zahlen in der Omikron-Welle will die hessische Landesregierung die FFP2-Maskenpflicht nun ausweiten, wie Volker Bouffier (CDU) am Mittwoch (02.02.2022) in Wiesbaden ankündigte. Während der Einzelhandel voraussichtlich künftig auf 2G-Kontrollen (geimpft oder genesen) verzichten darf, soll das Tragen einer FFP2-Maske in Geschäften verpflichtend werden.
Bisher galt im Groß- und Einzelhandel in Hessen zwar eine Maskenpflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen mit dem Standard FFP2, KN95 oder N95 waren aber lediglich „dringend empfohlen“. Eine OP-Maske dabeizuhaben, berechtigte also neben dem Impf- oder Genesenennachweis zum Betreten von „innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen“. Das soll sich jetzt ändern: Eine FFP2-Maske soll in Hessen im „gesamten Einzelhandel“ Pflicht werden.
Eine verbindliche FFP2-Maskenpflicht gab es in Hessen bis dato nur in Betrieben und Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, wie etwa Kosmetiker, Massagesalons oder Tattoo-Studios. Sie gilt für alle Kundinnen und Kunden über 15 Jahren. „Dringend empfohlen“ ist es außerdem, in öffentlichen Verkehrsmitteln (also Bus, Bahn & Co.) eine FFP2-Maske zu tragen – vorgeschrieben ist dies aber keinesfalls, praktisch reicht weiterhin eine OP-Maske aus, um mitfahren zu dürfen. In den Bahnhofsgebäuden und in den Stationen gilt dasselbe.
Abseits der Mindestanforderungen, die das Land Hessen stellt, können Institutionen in Sachen Maskenpflicht von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Konkret heißt das: Entscheidet sich eine Einrichtung, dass ihr OP-Masken nicht ausreichen, darf sie eine FFP2-Maskenpflicht einführen. Viele medizinische Betriebe setzen beispielsweise auf eine FFP2-Maskenpflicht, etwa das Uniklinikum Gießen/Marburg oder das Sana-Klinikum in Offenbach. Auch öffentliche Einrichtungen, wie etwa Stadtverwaltungen oder Amtsgerichte können festlegen, dass man beim Besuch eine FFP2-Maske tragen muss.