Reparaturen in der Mietwohnung: Wenn der Wasserhahn tropft
Frankfurter Rundschau
Je nach Vertrag müssen Mieterinnen und Mieter die Kosten für geringfügige Reparaturen erstatten und regelmäßig renovieren. Das Kleingedruckte entscheidet über den Umfang.
Wenn der Wasserhahn tropft, benachrichtigen Mieterinnen und Mieter schnell die Hausverwaltung. Doch nicht selten weist diese eine Kostenübernahme für solche Reparaturen zurück. Was täglich benutzt wird und kaputt geht, müssen Mieter:innen in Privatwohnungen selbst reparieren lassen – sofern der Mietvertrag eine gültige Kleinreparaturklausel enthält. Auch zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen können Mietparteien vertraglich verpflichtet werden. Unter welchen Bedingungen die Bestimmungen greifen, erklären Fachleute. Vermieterpflichten: „Grundsätzlich muss der Vermieter Reparaturen bezahlen“, sagt Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbunds. Als Eigentümer der Wohnung ist er verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die der Sicherung und Instandhaltung des Gebäudes dienen. Dazu zählen zum Beispiel unter Putz liegende Rohre oder Schläuche, aber auch Dichtungen, Klingelschalter oder Steckdosen im Treppenhaus. Platzt ein Wasserrohr oder funktioniert die Heizung nicht, ist der Vermieter in der Regel in der Pflicht. Auch Abdichtungen in der Dusche oder an Fenstern, die nach Jahren porös geworden sind, muss der Vermieter ersetzen. Beschädigen Mieter:innen vorsätzlich Vorrichtungen in Haus oder Wohnung, für die an sich der Vermieter zuständig ist, ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet, die Schäden wiedergutzumachen. Kleinreparaturklausel: Wenn eine sogenannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vorliegt, müssen Mieterinnen und Mieter Bagatellschäden in der dort angegebenen Höhe übernehmen. Eine typische Bedingung ist, dass die Kosten für die einzelne Reparatur 120 bis 130 Euro nicht überschreiten. Damit Mieter:innen nicht über Gebühr zur Kasse gebeten werden, ist die Gesamthöhe der Mieterbeteiligung pro Jahr gedeckelt. „Der jährliche Aufwand darf in der Regel sechs bis acht Prozent der Jahresnettomiete nicht übersteigen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Röth aus Berlin, ein Experte für Mietrecht. Die Jahresnettomiete wird auch Nettokaltmiete genannt, in der Umgangssprache heißt sie oft Grundmiete. „Bei einer Nettokaltmiete von 3600 Euro jährlich betragen sechs Prozent 216 Euro“, sagt Röth.More Related News