
Nächstes Gericht kassiert Genesenenstatus - aber wieder nicht für alle
RTL
Die Verkürzung auf drei Monate ist unzulässig. Aber für wen gilt das?
Es war eines DER Aufregerthemen zu Beginn des Jahres, als Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach quasi über Nacht den Genesenenstatus von sechs auf drei Monate verkürzte. Viele Deutsche waren verunsichert, andere wütend und auch in der Politik erntete Lauterbach für seinen Alleingang viel Kritik. Jetzt hat auch ein Gericht die Anordnung für unzulässig erklärt.
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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat nun wie auch das Verwaltungsgericht im bayerischen Ansbach die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion einkassiert. Sie sei in der jetzigen Form nicht zulässig, teilten die Richter mit.
Unzulässig sei die Verordnung vor allem deshalb, weil dort nicht schriftlich festgelegt wurde, dass der Status wirklich nur drei Monaten gilt. Stattdessen hat das Bundesgesundheitsministerium offenbar bei der konkreten Dauer nur auf die Website des Robert-Koch-Instituts verwiesen.
"Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution", erklärte Gerichtssprecher Timm Waldmann.
Wer allerdings schon jubelt und einen Tisch im Restaurant buchen will, sollte vorsichtig sein. Denn Auswirkungen haben beide Urteile erst mal nur für diejenigen, die Klage bei den Verwaltungsgerichten eingereicht haben. Ihnen müssen die zuständigen Gesundheitsämter nun Genesenen-Bescheinigungen für sechs Monate (ab der Infektion) ausstellen.
Alle anderen Deutschen müssen auf eine Änderung der Verordnung oder ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hoffen.
(dpa/sst)

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