
Bundesverfassungsgericht verpflichtet Gesetzgeber zu Triage-Regelungen
DW
Neun Menschen mit Behinderung waren vor das höchste deutsche Gericht gezogen. Die Karlsruher Richter haben ihrer Verfassungsbeschwerde nun stattgegeben.
Der Gesetzgeber muss "unverzüglich" Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen im Fall einer sogenannten Triage treffen. Er müsse in Pandemiezeiten der aus dem Grundgesetz folgenden Handlungspflicht nachkommen, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. (Az. 1 BvR 1541/20).
Aus dem Schutzauftrag wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben folge eine Handlungspflicht für den Gesetzgeber, so das Verfassungsgericht weiter. Diese habe er verletzt, weil er keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe. Er müsse dieser Pflicht in Pandemiezeiten nachkommen. Niemand dürfe wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt werden. Bei der konkreten Ausgestaltung lässt Karlsruhe dem Gesetzgeber indes Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum.
Das Wort Triage vom französischen Verb "trier", das "sortieren" oder "aussuchen" bedeutet. Es beschreibt eine Situation, in der Ärzte entscheiden müssen, wen sie retten und wen nicht - zum Beispiel, weil so viele schwerstkranke Corona-Patienten in die Krankenhäuser kommen, dass es nicht genug Intensivbetten gibt.
Neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen hatten die Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie befürchten, von Ärzten aufgegeben zu werden, wenn keine Vorgaben existieren. Das höchste deutsche Gericht gab ihnen nun Recht.
sti/AR (afp, dpa, rtr, kna)













