
Anspruch auf geschlechtsangleichende OPs gekippt
n-tv
Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau fühlen, müssen die Kosten für etwaige Operationen künftig selber tragen. Das Bundessozialgericht verweist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum dritten Geschlecht. Damit rücken die Richter von ihrer bisherigen Rechtsprechung zu Transsexuellen ab.
Sogenannte non-binäre Personen, die sich weder als Mann noch als Frau fühlen, haben keinen Anspruch auf geschlechtsangleichende Operationen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Aus der Begründung ergibt sich auch ein Ende des bislang gerichtlich zugesprochenen Kostenerstattungsanspruchs für Transsexuelle. BSG-Präsident Rainer Schlegel appellierte jedoch an die Krankenkassen, zumindest begonnene Operationen von Transsexuellen aus Gründen des Vertrauensschutzes zu bezahlen.
Die klagende Person wurde biologisch weiblich geboren. Sie fühlt sich aber weder als Frau noch als Mann. 2019 ließ sie daher ihren Vornamen ändern und unter Geschlecht "ohne Angabe" eintragen. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie im Dezember 2019 zudem die Kostenübernahme für eine operative Entfernung ihrer Brüste. Sie leide darunter, dass sie wegen ihrer Brüste als Frau wahrgenommen werde, hatte sie erklärt. Die Kasse lehnte dies ab und erklärte, ob eine Operation den Leidensdruck mindere, sei gar nicht klar. Daraufhin ließ die Person die Operation auf eigene Kosten vornehmen und klagte auf Erstattung der Kosten in Höhe von 5305 Euro.
Wie schon vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte die Klage nun auch vor dem BSG keinen Erfolg. Gleichzeitig rückten die Kasseler Richter damit auch von ihrer Rechtsprechung zu Transsexuellen ab. Für diese mussten demnach die Krankenkassen geschlechtsangleichende Operationen bezahlen.
