Achtung, Schleichwerbung!
Süddeutsche Zeitung
Welche Regeln müssen Influencer beachten? Und wer gilt überhaupt als solcher? Ein Gespräch mit Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Internet- und Medienrecht und selbst auf Youtube aktiv.
Die goldene Regel der Produktwerbung in den sozialen Netzwerken lautet: Was bezahlt wird, muss auch gekennzeichnet werden. Aber wie genau? Und welche Folgen haben Versäumnisse? Christian Solmecke, 48, ist Rechtsanwalt für Internet- und Medienrecht und Partner der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke in Köln. Er weiß, wo die Grenze zur Schleichwerbung liegt, wann Abmahnungen drohen und warum gerade bei Privatfotos besondere Vorsicht geboten ist.
SZ: Würden Sie sich selbst als Influencer bezeichnen? Schließlich erreichen Sie mit Ihren Youtube-Videos mehrere Hunderttausend Menschen.
Christian Solmecke: Dass wir mit unseren diversen Kanälen "Influencer" sind, lässt sich wohl kaum abstreiten. Tatsächlich ist mir in den vergangenen Jahren immer mehr aufgefallen, wie viel Einfluss wir gerade mit unseren Videos haben können. Meine Positionen haben auch Politiker im EU-Parlament und im Bundestag erreicht, mit denen ich dann Gespräche etwa über das neue Urheberrechtsgesetz hatte.
Ab wie vielen Followern ist man ein Influencer?
Hier gibt es keine feste Größe. Trotzdem spielt die Zahl gerade im Wettbewerbsrecht eine Rolle. Die Abmahnverbände mahnen meist nur Influencer wegen Schleichwerbung ab, die eine gewisse Reichweite, etwa ab 10 000 Followern, haben. Aber auch bei deutlich weniger besteht das Risiko, eine Abmahnung zu kassieren. Wo die Grenze zu ziehen ist, ist weiterhin unklar.